1. Bitte beachten Sie, dass wir nach schriftlicher Beauftragung derzeit eine Vorlaufzeit von bis zu 14 Tagen für die Erstellung von Verkehrszeichenplänen sowie verkehrstechnischen Unterlagen haben können. Wir bitten Sie dieses bei Ihrer Projektplanung zu berücksichtigen.

2. Das Anordnungsverfahren bei den Behörden kann bis zu 14 Kalendertagen oder auch länger andauern. Eine Einrichtung der Verkehrsabsicherung ist nur nach vorliegender Anordnung rechtens. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Baustellenplanung.

3. Nach schriftlicher Beauftragung kann der VZ-Plan und die VTU erstellt und bei der Behörde eingereicht werden. Die Einrichtung der Maßnahme kann nach vorliegender Anordnung und in Absprache mit der Bauleitung erfolgen.

4. Das Angebot wurde aufgrund der uns vorliegenden Informationen erstellt. Abweichungen der Konfigurationsdaten bedürfen der Nachkalkulation. Das Angebot gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB ist freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.

5. Markierungsfolie gelb Typ II, Breite 12cm Dickschichtfolie Typ II, P6 liefern, verlegen und entfernen ist nur bei Trockenheit sowie einer Bodentemperatur ab +5° Celsius möglich.

6. Erforderliche Ortsbesichtigungen, Streckenfestlegungen oder Ortstermine mit dem Kunden oder den Behörden werden in Rechnung gestellt, sofern sie nicht in den Pauschalpositionen mit aufgeführt sind.

7. Gem. VOB/C DIN 18329 sind tägliche Kontrollfahrten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der

8. Verkehrssicherungspflicht erforderlich, diese sind in diesem Angebot nicht enthalten und obliegen somit dem Auftraggeber. Sollen die Kontrollfahrten durch unser Unternehmen durchgeführt werden, bieten wir Ihnen diese Position gerne gesondert an.

9. Wiltratec hat die Mietsache in einwandfreiem und ordnungsgemäßem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/ Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

10. Ist der An-/ und oder Abtransport durch Wiltratec vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/ Aufbaustelle Sorge.

11. Verkehrssicherungsmaterial / Beschilderung / Absperrmaterial ist nicht gegen Diebstahl oder Zerstörung versichert. Abhanden gekommene oder beschädigte Teile werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

12. Ein im Mietvertrag ausgewiesener Liefertermin ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

13. Wiltratec ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/ oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

14. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder durch die Wiltratec zugelassene Werbung an den Mietsachenanbringen oder anbringen lassen.

15. Der Mieter darf die Mietwachen ohne Erlaubnis der Wiltratec weder weiter vermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Wiltratec UG wie das Einräumen von >Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.

16. Die genannten Preise für Auf-, Um- und Abbau der Verkehrssicherung / der Signalanlage beziehen sich auf unsere Regelarbeitszeiten. Einsätze außerhalb dieser Regelarbeitszeiten (z.B. Nachtarbeit, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen) werden mit entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt, soweit sie in der Kalkulation nicht berücksichtigt wurden.

17. Sollte die Baumaßnahme nicht zur Ausführung kommen, werden Ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Erstellung der verkehrstechnischen Unterlagen unter Berücksichtigung von Planungsdauer und Planungsaufwand in Rechnung gestellt.

18. Verkehrssicherungsmaterial / Beschilderung / Absperrmaterial ist nicht gegen Diebstahl oder Zerstörung versichert. Abhanden gekommene oder beschädigte Teile werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

19. Gebühren der anordnenden Behörde sind nicht im Angebot enthalten (auch wenn es im Leistungsverzeichnis stehen sollte) und werden grundsätzlich gem. VOB gegen Vorlage Kopie des Gebührenbescheides plus 10% Bearbeitungsgebühr an unseren AG weiter berechnet.

20. Die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis muss vom AG gestellt werden.

Interessiert?

Ihr Ansprechpartner:
Herr Wilhelm
Tel.: 0171.4903330